Mit einem entsprechenden Gestaltungsmodell beschäftigt sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.10.2019, L 3 R 340/18).
Im behandelten Fall stellte ein Verein die Tätigkeit in der Leitung einer Kindertagesstätte als ehrenamtliche Vorstandstätigkeit dar, während die pädagogische Tätigkeit über einen Honorarvertrag vergütet wurde. Die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Vereins – so die Argumentation gegen über der Rentenversicherung Bund – stehe dem Vorstandsmitglied nicht auf Grund der Stellung als Leiterin der Kindertagesstätte, sondern auf Grund ihrer Stellung als Vereinsvorsitzende zu. Dass sie als selbstständig erwerbstätig anzusehen sei, ergebe sich auch aus ihrem "überobligatorischen Einsatz".
Diese Konstruktion verwarf das Landessozialgericht.
Der Verein – so das LSG – kann nicht die Entgeltzahlung mit der formalen Delegation von Aufgaben in einen Honorarvertrag ausgliedern und gleichzeitig die Wahrnehmung der Aufgaben im Nachhinein vollständig der Vorstandstätigkeit zuordnen, die für sich genommen versicherungspflichtig wäre, soweit das Entgelt für diese Tätigkeit gezahlt würde.
Da sich aus § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ergibt, die im vorliegenden Fall nicht durch die Satzung abbedungen war, kann die eigentliche Vorstandstätigkeit sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht mit den Aufgaben überschneiden, für die der Kita-Leiterin eine Vergütung gezahlt wurde.
Der LSG ging vor dem Hintergrund der gelebten Vertragsbeziehung von einem faktischen Arbeitsverhältnis aus, das in Bezug auf die Versicherungspflicht nicht zu einer Privilegierung des Vorstandsmitglieds führte.
Die vertraglichen Vereinbarungen sollten vorrangig dazu dienen, nach außen die Zahlung eines Entgelts mit den vereinsrechtlichen Regelungen, die in der konkreten Ausgestaltung der Satzung der Zahlung eines Entgelts entgegen standen, in Übereinstimmung zu bringen. Soweit dies zu den vereinsrechtlichen Grundsätzen in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern in Widerspruch steht, führt dies nicht zu der Bewertung der Tätigkeit der Vorsitzenden als einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Denn kraft Gesetzes ist eine Honorarzahlung auch an Vorstandsmitglieder eines Idealvereins möglich, soweit die BGB-Regelung in der Satzung abbedungen wird. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Verstoß gegen die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB im Ergebnis einem vertragslosen Zustand gleichstellen wollte.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2019, L 3 R 340/18 (rechtskräftig)
Quelle: Vereinsknowhow